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Mangelnde Investitionen von Unternehmen

Damit die energie­bezogenen Ziele der EU und ihrer Mitglied­staaten erreicht werden, müssen die sogenannten energie­bezogenen Investitionen (Energy Related Investments – ERI) zunehmen.

Der Mangel an Investitionen seitens der Unternehmen ist dabei nicht nur auf fehlendes Kapital zurückzuführen. Auch fehlende verlässliche finanzielle Bewertungen des Nutzens von ERI spielen eine Rolle: Mitunter waren Unternehmen zwar gewillt, entsprechende Investitionen zu tätigen, häufig wurde jedoch die Wirtschaft­lichkeit der Maßnahmen uneinheitlich oder unter falschen Annahmen bewertet, wodurch der Entscheidungs­ebene eine solide Grundlage fehlte. Bisherige Wirtschaft­lichkeitsbetrach­tungen, wie etwa die statische oder dynamische Amorti­sationszeit­betrach­tungen, ließen wesentliche Aspekte unberücksichtigt und bedruften der Vereinheitlichung.

Die „DIN EN 17463:2021: Bewertung von energie­bezogenen Investitionen“ soll diese Lücke schließen. Einheitliche Standards und Methodiken sollen die technischen Abteilungen mit den Finanz­bereichen zusammen­zuführen, damit fundierte Entscheidungen getroffen werden können.

Anwendungsbereiche für VALERI

Die „DIN EN 17463:2021: Bewertung von energie­bezogenen Investitionen“ wird in verschie­denen Rechtsvor­schriften und Beihilfe­verfahren angewendet. Sie dient, bezogen auf Beihilfen und Berichts­pflichten als Bewertungs­grundlage, ob die identifizierten Maßnahmen wirtschaftlich sind und umgesetzt werden müssen oder nicht (sog. ökologische Gegenleistung).

01

Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Das Gesetz legt Energieeffizienzziele für Primär- und Endenergie fest. Damit leistet das EnEfG einen wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele und setzt wesentliche Anforderungen aus der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) um. Energieintensive Unternehmen (ab 7,5 GWh p.a. Gesamt­end­energie­verbrauch) müssen bis spätestens zum 18.07.2025 ein Energie­management­system nach ISO 50001 oder ein Umwelt­management­system nach EMAS einführen.

Zusätzliche Anforderungen für o.g. Unternehmen

  • Erfassen der Zufuhr und Abgabe von Energie, von Prozesstemperaturen und abwärmeführenden Medien mit den jeweiligen Temperaturen, Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen
  • Erfassen der technisch vermeidbaren und technisch nicht vermeidbaren Abwärme zu den benannten Abwärmequellen und Bewerten ggf. möglicher Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
  • Identifizieren und Darstellen von technisch realisierbaren End­energie­einspar­maßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung

Weniger energieintensive Unternehmen (> 2,5 GWh) müssen für die innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeffizienzmaßnahmen binnen drei Jahren Umsetzungspläne entwickeln und veröffentlichen.

⇒ Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN EN 17463

02

EnSimiMaV

Die Mittel­fristen­ergie­versorgungs­sicherungs­maßnahmen­verordnung (EnSimiMaV) regelt Maßnahmen zur Energie­einsparung und setzt verbindliche Umsetzungs­pflichten von Energie­effizienz­maßnah­men für Unternehmen, die vom EDL-G betroffen sind.

⇒ Positiver Kapitalwert nach maximal 20% der Nutzungsdauer (max. 15 Jahre)

03

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Das Energie­finanzierungs­gesetz (EnFG) regelt die Finanzierung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und im Zusammen­hang mit der Offshore-Netzan­bindung entstehenden Ausgaben der Netz­betreiber. Über eine Eigenerklärung bis zum 30.06.2023 sind wirtschaftliche Maßnahmen innerhalb von 3 Jahren umzusetzen.

Positiver Kapitalwert nach maximal 90% der Nutzungsdauer bzw. nach 60% für den Übergangszeitraum von 2023-2025

04

BEHG | BECV

Brenn­stoff­emissions­handel und Carbon-Leakage-Verordnung: Um eine mögliche Verlagerung von Treibhaus­gasen in das europäische Ausland (Carbon Leakage) als Folge des Brennstoff­emissions­handels (BEHG) zu vermeiden, hat die Bundes­regierung für die betroffenen Sektoren entsprechende Beihilfen beschlossen. Die Beihilfen nach §11 BEHG fordern in der BECV u.a. eine Investitionsverpflichtung für wirtschaftliche Maßnahmen.

⇒ Positiver Kapitalwert nach maximal 60% der Nutzungsdauer (Bewertungszeitraum max. 9 Jahre) bzw. Amortisationszeit von drei Jahren

05

Strompreiskompensation

Um die internationale Wettbe­werbs­fähig­keit von Unternehmen gegenüber Wettbe­werbern zu erhalten, können Unter­nehmen die höheren Kosten des bezogenen Stroms aus dem europäischen Emissions­handel durch einen Antrag bei der Deutschen Emissions­handels­stelle (DEHSt) kompensieren. Der Antrag beinhaltet ebenfalls u.a. eine Investitionsverpflichtung für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen.

⇒ Positiver Kapitalwert nach maximal 60% der Nutzungsdauer (Bewertungszeitraum max. 9 Jahre) bzw. Amortisationszeit von drei Jahren

 

Der jeweilige Grenzwert für die Wirtschaftlichkeit, d.h. der Zeitpunkt für den positiven Kapitalwert, kann dabei variieren und wird durch die Rechtsvorschriften festgelegt.

Weitere Informationen zu den einzelnen Verordnungen finden Sie bei der GUTcert.

Fristen für die Nachweisführung

EnSiMimaV – 1. April 2024 (einmalig)

Energieeffizienzmaßnahmen, die bis zum 01.10.2022 identifiziert wurden, müssen nach § 4 EnSiMimaV innerhalb von 18 Monaten, also bis zum 01.04.2024 umgesetzt werden.

EnFG – jährlich zum 30. Juni

30.06.2023: Nachweis zur Umsetzung aller wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen oder Eigenerklärung mit beabsichtigten Investitionen innerhalb der nächsten drei Jahre (alternativ andere ökologische Gegenleistungen).

BECV – jährlich zum 30. Juni

Abrechnungsjahr 2023: bis 30.06.2024 (danach jährlich) Nachweis bei der DEHSt über getätigte Investitionen oder keine Identifikation von wirtschaftlich durchführbaren Maßnahmen (alternativ andere ökologische Gegenleistungen).

Strompreiskompensation – jährlich zum 30. Juni

Für 2021 bis 2024: Umsetzung der identifizierten wirtschaftlichen Energieeffizienzmaßnahmen, mind. In Höhe der ausgezahlten Beihilfebeträge (ab 2025 für vorangegangenes Jahr). Entspricht Investitionssumme weniger als 50% des Beihilfebetrags, gilt § 11 BECV mit Definition der Wirtschaftlichkeit und Nachweisführung gegenüber der DEHSt.

Normative Anforderungen: Nutzen und Lasten monetarisieren

Ob eine energie­bezogene Investition oder Energie­effizienz­maßnahme in der Umsetzung als wirt­schaftlich eingestuft wird, hängt von vielen technischen und finanziellen Faktoren ab. Die DIN EN 17463 (VALERI) gibt vor, wie Informationen gesammelt, berechnet, ausgewertet und dokumentiert werden, um solide Business Cases auf der Grundlage von Kapital­werterech­nungen für Maßnahmen zu erstellen und deren Nutzungs­dauer und Kapitalwerte zu bestimmen.

Nutzen und Lasten müssen dabei finanziell quantifizierbar sein durch Aus- und Einzahlungen innerhalb des Bewertungs­zeitraums (Cashflow). Auch Einfluss­faktoren, wie erwartete Preis­schwan­kungen oder Degradation sind zu berücksichtigen.

 

Nutzen und Lasten von ERI: eigene Darstellung nach Tabelle 2 in der DIN EN 17463
Nutzen und Lasten von ERI: eigene Darstellung nach Tabelle 2 in der DIN EN 17463

Nutzen

Bereich Beispiel
Energie (Betrieb)
  • Verbesserte Wartungs­freundlichkeit
  • Erweiterte Wartungsfrequenz, geringere Wartungszeit
Material
  • Kosten­ersparnis beim Verbrauchs­material (Dichtungs­material, Filter, ...)
  • Weniger Material­einsatz in der Produktion, etwa durch Reduzieren von Verschnitt, Optimierung von Konstruktion und Produktdesign (z.B. Leichtbau, verstärktes Werkstoff­recycling etc.)
  • Geringere Reparatur­anfälligkeit
Ausstattung
  • Höhere Anlagen­verfügbarkeit
  • Höhere Produktivität der Anlage, geringere Produktions­kosten
Abfall
  • Weniger Abfallkosten, weniger Ausschuss
Produkt­qualität
  • Bessere Toleranzen in der Fertigung, dadurch höherwertige Produkte möglich
Zuschüsse
  • Zuschüsse aus Förder­programmen
Einkaufs­bedingungen
  • Indirekte Einflüsse auf die Strom­beschaffungs­kosten (z. B. geänderte Vertrags­bedingungen durch geringere oder höhere Strombe­schaffung)

Lasten

Bereich Beispiel
Planungs­kosten
  • Machbar­keits­studien und Vorunter­suchungen (laut DEHSt-Leitfaden zur Ökologischen Gegen­leistung nicht zu berücksichtigen)
  • Fachplanung, Ausführungs­planung, Baubegleitung
Anschaffungs­kosten
  • Kaufpreis, Miet-/Leasingkosten, Transport­kosten, Installations­kosten
  • Liquiditäts­betrachtung und Auswir­kungen einer Kreditauf­nahme auf das Gesamtergebnis
Betriebs- und Unterhalts­kosten
  • Energiekosten / Strom, Diesel, Benzin...
  • Trink- und Abwasserkosten
  • Verbrauchs­materialien (Papier, Toner, Schmiermittel…)
  • Steuern (Kfz…), Versicherungen (Haftpflicht, Kasko…)
  • Schulungs­kosten (Reinigungs­personal…)
  • Wartungs­kosten (Facility…)
  • Reparatur­kosten (Ersatzteile, Arbeitszeit)
  • Kosten für nötiges Zubehör
Entsorgungs­kosten
  • Transport zum Entsorger, Abfallbe­handlung entsprechend dem Gesetz
  • Schadstoff­behandlung
Restwert
  • Einnahmen durch Verkauf, Wert des Gegenstandes bei Verwenden über die Nutzungszeit hinaus

 

Nicht quantifi­zierbare Nutzen und Lasten, wie Lärmmin­derung, Imagegewinn etc., können mitberück­sichtigt werden, sind nach unserer Auffassung aber nicht zwingend notwendig für die Wirtschaftlich­keitsbetrach­tung innerhalb der rechtlichen Verpflichtungen. Personal­kostenein­sparungen bleiben bei der Betrachtung unberücksichtigt.

Berechnungsgrößen bestimmen

Um den Kapitalwert zu berechnen sind neben Nutzen, Lasten und Nutzdauer folgende Berechnungs­größen notwendig:

01

Basiskalkulationszinssatz

Der zugrunde zu legende Zins­satz richtet sich bei einer Finan­zie­rung des Effizinz­projektes mit Eigen­mitteln nach dem Internen Zins der besten Alter­native (bei Industrie­unter­nehmen häufig nach dessen interner Ver­zinsung [Gesamt­kapital­rendite]) und bei einer voll­ständigen Kredit­finan­zie­rung nach dem Kreditzins. Bei einer Misch­finan­zierung ist ein Misch­zinssatz zu wählen.

02

Jährliche Energiepreisschwankungen

Die zukünftige Energie­preis­schwan­kung hängt von komplexen Einfluss­parametern ab und variiert je nach vorlie­genden Gegeben­heiten (Stromprofil, Verträge, Art der Beschaffung). Ein individuelle Analyse ist notwendig.

Hinweis: laut BAFA-Merkblatt wird eine Energie­preis­steigerung von 4% prog­nostiziert.

Ergänzende Quellen für eine Analyse der Strom­preis­entwick­lungen:

03

Tatsächlicher spezifischer Energiepreis

Der spezifische Energiepreis lässt sich aus den bestehenden Verträgen und letzten Energierechnungen ableiten und bildet die Grundlage für die geschätzten jährlichen Energiepreisschwankungen.

04

Jährliche Preisschwankung (keine Energie)

Preis­schwan­kungen für Nicht-Energien beziehen sich z.B. auf Personal­kosten, Material­kosten oder Miet­kosten.

Hinweis: Für Nicht-Energien liegen verschie­dene Veröf­fent­lichun­gen von öffent­lichen statisti­schen Landesämtern vor, in denen über den Verbraucher­preisindex die Preis­steigerung für Nicht-Energie ermittelt werden kann. So lag z.B. die allgemeine Preis­steigerungs­rate laut Statis­tisches Landesamt Bremen in 2021 bei 3,4% und in 2022 bei 8,7%. Innerhalb der exem­plarischen Berech­nung in der DIN EN 17463 liegt die Steige­rungsrate bei 3,4%, im BAFA-Merkblatt wird ein Faktor von 4% angenommen.

05

Technische Einsparpotenziale

Hiermit wird die Wirkung der Energieeffizienzmaßnahme auf den Energieverbrauch abgebildet, der sich u.a. durch verbesserte Auslegung, höhere Effizienzen oder  geringere Wartungszeiten ergeben (vgl. Tabelle des Nutzens unter „Normative Anforderungen: Nutzen und Lasten monetarisieren“).

06

Investausgaben

Mit den Berech­nungs­größen können für die berück­sichtigten Perioden die Aus- und Einzah­lungen (Cashflows) um die zukünf­tigen Preis­steige­rungen korrigiert werden. So kann der „Netto-Cashflow“ berechnet und auf den heutigen Kapitalwert (en: Net Present Value, NPV) abgezinst werden.

Als Zielgröße für die Wirtschaft­lichkeits­betrach­tung ergibt sich damit der Barwert als Indikator für die Inves­titions­entschei­dung. Die Gleichung für den heutigen Kapitalwert lautet:

Dabei sind

q = (1+r)

der Abzinsungsfaktor

Pt

die Zahlung am Ende der Periode t

r

der Kalkulationszinswert
(als Dezimalwert)

 

 

Hilfe bieten hier verschiedene Excel-Tools, etwa das im GUTcert Gratis-Webinar verwendete Excel-Tool von Prof. Dr. Ulrich Nissen (Professor für Controlling und Energiemanagement).

Auszug aus dem Excel-Tool von Prof. Dr. Ulrich Nissen
Auszug aus dem Excel-Tool von Prof. Dr. Ulrich Nissen

 

Der Bewertungsbericht muss enthalten:
  • Eine nachvollziehbare Projektbeschreibung
  • Szenarioanalyse
  • Die identifizierten Nutzen und Lasten
  • grundsätzliche Annahmen zu den Berechnungsgrößen (Zins, Preissteigerung)
  • Sensitivitätsanalyse (freiwillig)

Vorlagen:

  • Checkliste in Anhang E der DIN EN 17463:2021-12
  • Tabellenblatt „Bericht“ im Nissen-Excel-Tool.

Die Berechnungsgrößen unterliegen erfahrungsgemäß größeren Schwankungen. Daher sieht die DIN EN 17463:2021-12 eine verbindliche Szenarioanalyse für die wesentlichsten Eingangsparameter vor.

Die Analyse erfolgt durch gleichzeitige Variation aller Einstellparameter und entscheidet zwischen drei Szenarien: Best-Case-, Worst-Case- und wahrscheinlichstes Szenario. Über diese „Extremwertbetrachtung“ soll ein Näherungswert aus den vielfältigen Einflussfaktoren für den wahrscheinlichsten bzw. realistischsten Fall abgeleitet werden.

Die Sensitivitätsanalyse, in der die einzelnen Einflussgrößen gewichtet werden, ist freiwillig, sollte aber grob abgeschätzt werden, um Schwerpunkte für die Auditierung zu setzen.

Für die Nutzungsdauer können verschiedene Ansätze herangezogen werden. Sie basieren entweder auf vorgegebenen Abschreibungstabellen (AfA-Abschreibungstabelle oder VDI 2067 „Wirtschaftlichkeit gebäudetechnischer Anlagen“), werden durch Studien- und Literaturwerte gestützt (z. B. Lebensdauer von Wärmepumpen der Zürcher Hochschule) oder beruhen auf Angaben von Herstellern. Hierbei sollten die einzelnen Quellen miteinander verglichen und besondere Einbau- und Betriebsbedingungen berücksichtigt werden.

Mit vier Schwerpunkten zur Überprüfung von Ökologischen Gegenleistungen

Für die Über­prüfung der dargestellten rechtl­ichen Anforder­ungen mit Kontext zur DIN EN 17463 sind mehrere Schritte not­wendig, um abzusichern, dass alle öko­logischen Gegen­leistung über die wirtschaft­lichen Energie­effizienz­maß­nahmen erbracht wurden

Vollständig­keits­prüfung

Prozess­analyse der Verfahren und Abläufe, um wirtschaft­liche Energie­effizienz­maßnah­men im Rahmen des Energie­manage­ment­systems oder -audits zu identi­fizieren

Bewertung der grundlegenden Methodik für VALERI

Bewertung

Bewertet wird die grund­legende Methodik zur Wirtschaft­lichkeits­betrach­tung der energie­bezoge­nen Investi­tionen (VALERI) für Maß­nah­men nach DIN EN 17463

Analyse

Hier werden die vorgenom­menen Berech­nungen nach DIN EN 17463 für die ange­gebenen Maßnah­men untersucht

Umsetzung

Überprüfung der Prozesse und Gegeben­heiten zur Umsetzung der iden­tifi­zierten wirtschaft­lichen Energie­effizienz­maß­nahmen

Bewerten Sie auch noch einmal Ihre internen Prozesse und Verfahren zur Freigabe und Projektumsetzung, um die Rahmenbedingungen für ein schnelles und effizientes Umsetzen der Maßnahmen zu schaffen.

Häufige Fragen zur DIN EN 17463 (VALERI)

Welche Energieeffizienzmaßnahmen sind betroffen?

Es sind mindestens die als nicht-wirtschaftlich identifizierten Energieeffizienzmaßnahmen aus dem aktuell beschlossenen Aktionsplan (Energieeinsparprogramm) gemäß Kap. 6.2.3 ISO 50001 (bzw. für EMAS-Betriebe eine Auflistung gemäß dem aktuellen Umweltprogramm) zu verifizieren. Die einzelnen Aktionen (Maßnahmen) aus der Aktions­planung sollten entsprechend dem Energie­planungs­prozess mindestens die vom Unternehmen definierten SEUs berück­sichtigen bzw. aus der Analyse dieser abgeleitet worden sein (vgl. 6.3).

Verschiebt sich mit dem zeitlichen Versatz zwischen Investition und Umsetzung der Maßnahme die Nutzungsdauer?

Der Zeitraum zwischen Investition und Inbetrieb­nahme der Maßnahme (Start der Nutzungsdauer) muss für die Wirtschaft­lichkeitsberec­hnung berücksichtigt werden und ist innerhalb der Perioden abzubilden. Für die Bewertung der Nutzungs­dauer nach den rechtlichen Vorgaben gilt als Ausgangs­punkt das erste Jahr, in dem die Maßnahme wirksam wird. So wäre etwa bei einer heutigen Investition, die erst i 3. Folgejahr zur einer Energie­einsparung führt, in den Perioden t1-t2 kein Nutzen zu buchen. Erst in t3, wenn der erste Cash-Flow durch die Stromein­sparung der Maßnahme vorliegt, beginnt die Nutzung­sdauer.

Welche Unterlagen fordert der Auditor in Vorbereitung auf das Audit an?

  • Zu bestätigende Eigenerklärung
  • Management­review
  • Bewertungs­bericht für vorliegende Energie­effizienzmaß­nahmen nach Nr. 9D in EN 17463 (nach Möglichkeit in einer übergreifenden Excel-Liste mit allen Maßnahmen)
  • Aktuelle Aktionsplanung
  • Maßnah­menliste mit den umgesetzten und nicht umgesetzten Aktionen zzgl. „Ideen-Liste" inkl. Priorisierung (Cluster) mit Unterschrift der Leitung
  • Interne Vorgaben zur Bestimmung des Kalkulations­zinssatzes

Was muss überprüft werden?

Maßgebend sind die Eingangs­parameter für die VALERI-Berechnung (Basis­kalkulations­zinsfuß, Preis­steigerungs­rate Energie, Spez. Stromkosten, Techn. Einspar­potential, Investausgaben).Nicht monetari­sierbare Effekte müssen nicht zwingend bewertet werden. Zugrunde­liegende Vorgaben (Konzernvorgaben, Studien­ergebnisse, etc.) sind auf Plausibilität und Konsistenz mit anderen vorgenommenen internen Investi­tionsent­scheidungen zu überprüfen.

Was konkret ist Inhalt der Bestätigung?

  1. Zeitpunkt der Überprüfung
  2. Bestätigung, dass die durch das Energie­management / Energieaudit / EMAS identifizierten Energie­effizienzmaß­nahmen konform zur VALERI bewertet wurden und alle als wirtschaftlich ermittelten Maßnahmen sich je nach Rechts­grundlage entweder in der Umsetzung befinden oder bereits umgesetzt wurden. Sofern als wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen nicht umgesetzt wurden, ist dies unter Angabe der etwaigen Ausnah­merege­lungen explizit zu begründen.
  3. Freigabe der Zertstelle

Was sollte die Prüfung alles beinhalten?

Ergänzend zu der Gesamt­übersicht (Energie­einsparpro­gramm) sollte für jede einzelne Maßnahme eine Erfolgs­kontrolle inkl. der Wirtschaft­lichkeitsbetrach­tung nach DIN EN 17463 vorhanden sein. Um die Richtigkeit der Wirtschaft­lichkeits­betrachtung zu beurteilen, ist die von der obersten Leitung beschlossene Aktions­planung aus der letzten Manage­mentbe­wertung (9.3) relevant.

Grundlegend sollte vom Auditor aber auch immer nachvollzogen werden, wie Möglichkeiten für die Verbesserung identifiziert werden, um so Chancen (Ideen) zur Verbesserung bestimmen und priorisieren zu können. Der Übergang von einer Idee hin zu einer beschluss­fähigen Maßnahme (Energie­einsparprojekt) sollte kritisch hinterfragt werden. Es sollte auch geprüft werden, ob eine Neube­wertung von ehemals abgelehnten Projekten aufgrund veränderter Gegebenheiten (insbesondere Energie­preissituation) stattgefunden hat.

Wie ist die Anwendung der EnSimiMaV in der Übergangsregelung?

Nach Rücksprache mit dem BAFA am 03.05.2023 wurde bestätigt, dass eine Verpflichtung nach EnSimiMaV auch dann besteht und innerhalb der Frist (18 Monate) umzusetzen ist, wenn ein Unternehmen:

  • bspw. 2020 ein Energie­audit hatte und das nächste Energieaudit erst wieder 2024 stattfinden würde
  • von EMAS auf Energie­audit umgestellt hat und sich damit theoretisch in der "Nachlaufzeit von 4 Jahren nach dem letzten (Überprüfungs-) Audit" befindet.

Maßnahmen, die in vorherigen Energieaudits / in vorherigen EMS / UMS identifiziert wurden (sofern kein aktuelleres Energieaudit / EMS / UMS vorliegt), müssen entsprechend neu nach DIN EN 17463 bewertet und dann, falls wirtschaftlich durchführbar, umgesetzt werden.

Welche Haftungsrisiken sind mit der Bestätigung von Maßnahmen gem. EnSimiMaV für die Zertifizierungsstelle verbunden?

Der Vollzug erfolgt durch die einzelnen Bundes­länder, weshalb das BMWK hier keine übergreifenden Rechts­ausle­gungen treffen kann. Bisher sind keine Bußgeld­vorschriften vorgesehen. Risiko über Compliance zur ISO 50001 Anforderungen oder unter­lassenen Prüfungs­handlungen.

Zählt bei einem Projekt Carry-Over in das Folgejahr die Investitionssumme IST oder die Investitionssumme PLAN?

Es ist immer die Ist-Investsumme zu berücksichtigten.

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Auf den Seiten der GUTcert Akademie finden Sie verschiedene Seminare zu Energiemanagement, DIN EN 17463 (VALERI) und verwandte Themengebiete.

01

Energiemanagement

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02

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04

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Die GUTcert verfügt über ein umfangreiches Portfolio an Gratis-Webinaren für viele verschiedene Themenbereiche.

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Das GUTcert VALERI-Team

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine Wirtschaftlichkeitsanalyse vornehmen und dafür eine unabhängige Prüfung durch eine akkreditierte Verifizierungsstelle bzw. prüfungsbefugte Stelle, einen Zertifizierer oder Umweltgutachter anstreben, beantworten die Experten unserer Fachabteilung Ihre Fragen zum genauen Ablauf und erstellen bei Interesse ein unverbindliches Angebot. Nehmen Sie gerne über das Formular weiter unten mit uns Kontakt auf.

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